Kurztitel

Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

21.04.2026

Abkürzung

JDBEV BMLV 2012

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2,
  2. Absatz 2,Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
    1. Ziffer eins
      in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
    2. Ziffer 2
      erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),
    gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3,
  3. Absatz 3,Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026

Gesetzesnummer

20008135

Dokumentnummer

NOR40145280