Absatz eins,Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
- Ziffer einskein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach Paragraph 253 e, Absatz eins und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach Paragraph 253 e, Absatz 3, nicht zweckmäßig oder nach Paragraph 253 e, Absatz 4, nicht zumutbar sind,
- Ziffer 2die Invalidität (Paragraph 255,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
- Ziffer 3die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
- Ziffer 4er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)