Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,
Paragraph 60
01.01.2013
Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, sind zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nach Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Fall StVG nicht verpflichtet.