Absatz einsHat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
- Ziffer einsgegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
- Ziffer 2er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
- Ziffer 3der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.