Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156 d,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 156 d,

  1. Absatz einsDie Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf stehen dem Leiter jener Anstalt zu, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten gelegen ist, und die über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Zielanstalt). Ist die Zielanstalt nicht die Anstalt, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie anzutreten wäre, so wird sie mit Rechtskraft der die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligenden Entscheidung Strafvollzugsort. Paragraph 135, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Zugleich mit der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem Strafgefangenen die Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Paragraph 156 b, Absatz 2,) sowie der von ihm zu entrichtende Betrag des Kostenersatzes (Paragraph 156 b, Absatz 3,) aufzuerlegen und ihm erforderlichenfalls Betreuung durch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person (Paragraph 29 c, Bewährungshilfegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,) zu gewähren.
  3. Absatz 3Wurde der Rechtsbrecher wegen einer im Paragraph 52 a, Absatz eins, StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt, so ist vor der Entscheidung zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 4, eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen und einem Opfer einer solchen strafbaren Handlung, das eine Verständigung nach Paragraph 149, Absatz 5, beantragt hat, unbeschadet des Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein solches Opfer ist von der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu verständigen. Für die Wahrnehmung dieser Antrags- und Anhörungsrechte hat das Opfer einer im Paragraph 52 a, Absatz eins, StGB genannten strafbaren Handlung Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, StPO.
  4. Absatz 4Kann über den Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 2, entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist. Wird dem Antrag stattgegeben, hat sich die Aufnahme auf die in den Paragraphen 131, Absatz eins, sowie 132 Absatz 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen zu beschränken.

Schlagworte

Gewalttäter, Begutachtungsstelle, Antragsrecht

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40145185