Absatz einsDer Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
- Ziffer einsdie zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, voraussichtlich nicht übersteigen wird,
- Ziffer 2der Rechtsbrecher im Inland
- Litera aüber eine geeignete Unterkunft verfügt,
- Litera beiner geeigneten Beschäftigung nachgeht,
- Litera cEinkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
- Litera dKranken- und Unfallversicherungsschutz genießt,
- Ziffer 3die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und
- Ziffer 4nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2,) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.