Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Bewilligung und Widerruf

Paragraph 156 c,

  1. Absatz einsDer Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, voraussichtlich nicht übersteigen wird,
    2. Ziffer 2
      der Rechtsbrecher im Inland
      1. Litera a
        über eine geeignete Unterkunft verfügt,
      2. Litera b
        einer geeigneten Beschäftigung nachgeht,
      3. Litera c
        Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
      4. Litera d
        Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt,
    3. Ziffer 3
      die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und
    4. Ziffer 4
      nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2,) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
  2. Absatz eins aWurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201,, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt, so kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, StGB erfüllt sind, im Übrigen und wenn der Täter wegen einer anderen im Paragraph 52 a, Absatz eins, StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt wurde, nur dann, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde.
  3. Absatz 2Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt, wobei Paragraph 145, Absatz 3, sinngemäß gilt,
    2. Ziffer 2
      der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlicher Mahnung nicht einhält,
    3. Ziffer 3
      der Strafgefangene länger als einen Monat mit der Zahlung des Kostenbeitrags in Verzug ist, wobei eine neuerliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, bevor der rückständige Kostenbeitrag entrichtet worden ist,
    4. Ziffer 4
      der Strafgefangene erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können, oder
    5. Ziffer 5
      gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Absatz eins, Ziffer 4, einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen.

Anmerkung

Absatz eins a, gilt jedoch für Verurteilte nicht, die am 1. Jänner 2013 bereits im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten werden vergleiche Paragraph 181, Absatz 25,).

Schlagworte

Krankenversicherungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40145184