Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
Paragraph 41 a,
12.01.2013
Verlören die gepfändeten Sachen durch den Aufschub des Verkaufes erheblich an Wert, so können sie mit Zustimmung des Abgabenschuldners ungeachtet einer Einbringungshemmung (Paragraph 230, BAO) und auch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung verkauft werden.