Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 a,

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Text

Paragraph 41 a,

Verlören die gepfändeten Sachen durch den Aufschub des Verkaufes erheblich an Wert, so können sie mit Zustimmung des Abgabenschuldners ungeachtet einer Einbringungshemmung (Paragraph 230, BAO) und auch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung verkauft werden.