Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AVOG 2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33

Text

1. Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen für ihren Amtsbereich
    1. Ziffer eins
      die Erhebung der Abgaben (Paragraph 49, Absatz 2, BAO), soweit diese nicht durch Abgabenvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Artikel 18, der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Amtsblatt Nummer L 44 vom 20.02.2008 Seite 23, und die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge sowie
    3. Ziffer 3
      die Vollziehung der den Abgabenbehörden mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben.
  2. Absatz 2,Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten zur Weiterleitung an das im Anbringen bezeichnete Finanzamt. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung. Die Weiterleitung ist nur in jenen Fällen fristwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige Finanzamt bezeichnet ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40145162