Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 262

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist Paragraph 262, (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar vergleiche Paragraph 323, Absatz 42,).

Text

9. Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 262,

  1. Absatz eins,Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
  2. Absatz 2,Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
    1. Litera a
      wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
    2. Litera b
      wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
  3. Absatz 3,Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
  4. Absatz 4,Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145149