Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
Text
§ 309a.Paragraph 309 a,
Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (Paragraph 308, Absatz eins,);
die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.