Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 289,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vergleiche Paragraph 323 a,

Text

24. Klaglosstellung

Paragraph 289,

  1. Absatz einsDas Verwaltungsgericht kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar
    1. Litera a
      wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, oder
    2. Litera b
      wenn sie von einem unzuständigen Verwaltungsgericht, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Senat erlassen wurden, oder
    3. Litera c
      wenn der ihnen zugrunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
    4. Litera d
      wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautendes Erkenntnis oder ein anders lautender Beschluss hätte erlassen werden können.
  2. Absatz 2Eine Aufhebung (Absatz eins,) darf in jedem Beschwerdeverfahren nur einmal erfolgen. Sie ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses zulässig.
  3. Absatz 3Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.