Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 288,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Text

23. Zweistufiger Instanzenzug bei Gemeinden

Paragraph 288,

  1. Absatz einsBesteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4,, 212a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Im Berufungsverfahren sind die Paragraphen 278 und 279 Absatz 3, (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Absatz eins,), so sind die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden.