Absatz einsAusfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:
- Litera aden Namen des Richters,
- Litera bdie Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens und ihrer Vertreter,
- Litera cdie Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
- Litera dden Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist,
- Litera edie Begründung.