BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 273Paragraph 273,
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Text
§ 273.Paragraph 273,
(1)Absatz einsZu den Verhandlungen des Senates kann ein Schriftführer beigezogen werden.
(2)Absatz 2An der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Beschwerde haben alle Mitglieder des Senates teilzunehmen.
(3)Absatz 3Ein Mitglied des Senates, bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen.Ein Mitglied des Senates, bei dem einer der im Paragraph 76, Absatz eins, aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen.