Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 271

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

16. Aussetzung der Entscheidung

Paragraph 271,

  1. Absatz eins,Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (Paragraph 78,) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Absatz eins, gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
  3. Absatz 3,Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (Paragraph 78,) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145105