Absatz einsDen Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im Paragraph 76, Absatz eins, aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
Paragraph 268,
01.01.2014