Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 266,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 266,

  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (Paragraph 78,) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
  2. Absatz 2Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (Paragraph 265,) und die Aktenvorlage (Absatz eins,) in Form von Ablichtungen erfolgen.
  3. Absatz 3Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (Paragraph 78,) beizubringen.
  4. Absatz 4Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Absatz eins, bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.