Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 264,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Text

10. Vorlageantrag

Paragraph 264,

  1. Absatz einsGegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
  2. Absatz 2Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
    1. Litera a
      der Beschwerdeführer, ferner
    2. Litera b
      jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
  3. Absatz 3Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
  4. Absatz 4Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
    1. Litera a
      Paragraph 93, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 5 (Frist),
    2. Litera b
      Paragraph 93, Absatz 6 und Paragraph 249, Absatz eins, (Einbringung),
    3. Litera c
      Paragraph 255, (Verzicht),
    4. Litera d
      Paragraph 256, (Zurücknahme),
    5. Litera e
      Paragraph 260, Absatz eins, (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).