Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 258,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 258,

  1. Absatz einsDer Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörde (Absatz eins,) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
    1. Litera a
      wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist,
    2. Litera b
      wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf das Erkenntnis (Paragraph 279,) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.