Bundesabgabenordnung
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
BG
§ 250
01.01.2014
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; | |||||||||
b) | die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; | |||||||||
c) | die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; | |||||||||
d) | eine Begründung. |
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Beschwerde gegen Finanzbescheide<br />
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Formvorschriften
Berufungsinhalt
07.02.2018
10003940
NOR40145088