Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 209 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Text

Paragraph 209 a,

  1. Absatz eins,Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
  2. Absatz 2,Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (Paragraph 85,) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, Absatz eins, vor Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 302, Absatz eins, oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des Paragraph 304, eingebracht wurde.
  3. Absatz 3,Sofern nicht Absatz eins, oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.
  4. Absatz 4,Abgabenerklärungen gelten als Anträge im Sinn des Absatz 2,, wenn die nach Eintritt der Verjährung vorzunehmende Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde.
  5. Absatz 5,Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (Paragraph 279,) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß Paragraph 278, oder Paragraph 300, aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des Paragraph 300, Absatz eins, Litera b, ergeht.