Absatz einsWer Gegenstände herstellen oder gewinnen will, an deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist, hat dies der Abgabenbehörde vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
Paragraph 122,
01.01.2014