Absatz einsPartei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (Paragraph 77,), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (Paragraphen 257 bis 259) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (Paragraph 264,) gestellt hat.