Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
BG
Artikel eins, Paragraph 159
01.01.2014
14.08.2018
FinStrG
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Die Bestellung des Amtsbeauftragten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Ist die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht einen Amtsbeauftragten für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
22.08.2018
10003898
NOR40144936