Gerichtsgebührengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,
Artikel eins, Paragraph 31 a
01.01.2013
30.06.2015
1. Ist auf die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012, in der Tarifpost 14 Ziffer 13 bis 15 neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist vergleiche Artikel römisch sechs, Ziffer 48,).
2. Ist auf die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, in der Tarifpost 7, Tarifpost 13a und Tarifpost 14 Ziffer 7 und 16 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist vergleiche Artikel römisch sechs, Ziffer 56,).