Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Beachte

1. Ist auf die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012, in der Tarifpost 14 Ziffer 13 bis 15 neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist vergleiche Artikel römisch sechs, Ziffer 48,).

2. Ist auf die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, in der Tarifpost 7, Tarifpost 13a und Tarifpost 14 Ziffer 7 und 16 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist vergleiche Artikel römisch sechs, Ziffer 56,).

Text

Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in Paragraph 26, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz eins,, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9 und Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.
  2. Absatz 2,Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren - zusätzlich zu den Änderungen nach Absatz eins, - jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.