Grunderwerbsteuergesetz 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,
Paragraph 12,
01.01.2013
30.05.2014
Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 13, abgeführt wird. Die Erklärung, dass eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vorgenommen worden ist, muss auch dann abgegeben werden, wenn keine Grunderwerbsteuer anfällt; von dieser Verpflichtung sind nur Erwerbsvorgänge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ausgenommen.