Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

3. Abschnitt
Leistungsrecht

Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
    1. Ziffer eins
      nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 6) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder
    2. Ziffer 2
      nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2,) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach Paragraph 2, BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      nach der Beendigung der Berufsausübung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen
    bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3,) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.
  2. Absatz 2,Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den Paragraphen 55, Absatz 2 bis 4, 56, 57 und 58,