Absatz eins,Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
- Ziffer einsnach dem Ende seiner Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 6) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder
- Ziffer 2nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2,) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach Paragraph 2, BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
- Ziffer 3nach der Beendigung der Berufsausübung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen
bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3,) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.