Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.
  2. Absatz 2Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und seinen Stellvertreter.
  4. Absatz 4Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
  5. Absatz 5Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht den Betroffenen das Recht der Berufung an den Kammervorstand zu.