(4)Absatz 4Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Unterstützungsfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Unterstützungsleistungen, die Art der Auszahlung sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 5 in einem Statut zu treffen. Hiebei sind die Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Länderkammer kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Unterstützungsfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Unterstützungsleistungen, die Art der Auszahlung sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 und 5 in einem Statut zu treffen. Hiebei sind die Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Länderkammer kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.