Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats ohne vorheriges Ersuchen die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Informationen in folgenden Fällen:
- Ziffer einses liegen Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat vor;
- Ziffer 2ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in Österreich, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde;
- Ziffer 3Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen Österreichs und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;
- Ziffer 4es liegen Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns vor;
- Ziffer 5in Österreich ist im Zusammenhang mit Informationen, die Österreich von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat voraussichtlich erheblich sein könnte.