Absatz eins,Die Verwendung (speichern und ermitteln) von ELGA-Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn
- Ziffer einsdie ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 15, Absatz eins,) gemäß Paragraph 18, eindeutig identifiziert wurden,
- Ziffer 2die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 19, eindeutig identifiziert wurden und
- Ziffer 3die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 21, zur Verwendung der ELGA-Gesundheitsdaten berechtigt sind.