Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

IT-Sicherheitskonzept

Paragraph 8,

  1. Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß Paragraph 14, DSG 2000 und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger von Krankenanstalten sowie die Aufsichts- oder Kontrollbehörden von Einrichtungen der Pflege, die Österreichische Ärztekammer, die Österreichische Zahnärztekammer, das Hebammengremium, die Österreichische Apothekerkammer, die Wirtschaftskammer Österreich sowie der Hauptverband können standardisierte Formulare und Ausfüllhilfen für die Dokumentation gemäß Absatz eins, zur Unterstützung für jene Gesundheitsdiensteanbieter zur Verfügung stellen, für die sie als Registrierungsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, fungieren.
  3. Absatz 3Die Dokumentation gemäß Absatz eins, ist auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit diesem zu übermitteln.

Schlagworte

Aufsichtsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40144682