Kurztitel

Organtransplantationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

14.12.2012

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

OTPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

7. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, vor der Entnahme keine Charakterisierung des Organs oder der Spenderin/des Spenders durchführt oder die in Anlage A bezeichneten Daten über das zu entnehmende Organ und deren/dessen Spenderin/Spender nicht erhebt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 11, Absatz 3, die erhobenen Informationen nicht unverzüglich an das Transplantationszentrum übermittelt,
    3. Ziffer 3
      gegen die Verpflichtung nach Paragraph 11, Absatz 4, verstößt,
    4. Ziffer 4
      beim Transport die Anforderungen des Paragraph 12, nicht einhält,
    5. Ziffer 5
      gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 12, Absatz 4, verstößt,
    6. Ziffer 6
      den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 nicht nachkommt oder
    7. Ziffer 7
      als Entnahmeeinheit oder Transplantationszentrum gegen die Berichtspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, verstößt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      Spenderinnen/Spendern von Organen oder dritten Personen entgegen Paragraph 4, Absatz 2, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen lässt oder verspricht,
    2. Ziffer 2
      für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit entgegen Paragraph 4, Absatz 4, wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 4, Absatz 5, Rechtsgeschäfte abschließt, die Organe zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine Entnahme vornimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene/Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine die Pietät verletzende Verunstaltung einer Leiche herbeiführt,
    6. Ziffer 6
      gegen Paragraph 5, Absatz 3, verstößt,
    7. Ziffer 7
      als Entnahmeeinheit entgegen Paragraph 7, vor der Entnahme von Organen bei Verstorbenen keine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH durchführt,
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 8, Absatz eins, eine Entnahme bei einer Person durchführt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    9. Ziffer 9
      eine Entnahme ohne Einwilligung der/des Lebendspenderin/Lebendspenders oder ohne die in Paragraph 8, Absatz 3, vorgesehene ärztliche Aufklärung durchführt,
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 8, Absatz 5, eine Entnahme durchführt, obwohl dadurch ein ernstes Risiko für das Leben oder die Gesundheit der/des Spenderin/Spenders besteht,
    11. Ziffer 11
      gegen Paragraph 13, verstößt oder
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 17, Absatz eins, Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation einführt, ohne dass das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann oder sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten wurden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit entstanden oder die/der Täterin/Täter bereits zweimal nach Absatz eins, bestraft worden ist.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, ist auch der Versuch strafbar.

Schlagworte

Qualitätsstandard

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144667