Absatz eins,Wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 11, Absatz eins, vor der Entnahme keine Charakterisierung des Organs oder der Spenderin/des Spenders durchführt oder die in Anlage A bezeichneten Daten über das zu entnehmende Organ und deren/dessen Spenderin/Spender nicht erhebt,
- Ziffer 2entgegen Paragraph 11, Absatz 3, die erhobenen Informationen nicht unverzüglich an das Transplantationszentrum übermittelt,
- Ziffer 3gegen die Verpflichtung nach Paragraph 11, Absatz 4, verstößt,
- Ziffer 4beim Transport die Anforderungen des Paragraph 12, nicht einhält,
- Ziffer 5gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 12, Absatz 4, verstößt,
- Ziffer 6den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 nicht nachkommt oder
- Ziffer 7als Entnahmeeinheit oder Transplantationszentrum gegen die Berichtspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.