Kurztitel

Abzeichengesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wer einem Verbot des Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
  2. Absatz 2,Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph eins, bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Verfall

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10005262

Dokumentnummer

NOR40144636