Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017

Text

Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, b und d sowie des Absatz 2 a, KFG 1967 oder
    2. Ziffer 2
      ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort nach Artikel eins, Ziffer 4, der Richtlinie 72/166/EWG, Amtsblatt Nummer L 103 vom 2. 5. 1972, Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG, Amtsblatt Nummer L 149 vom 11. 6. 2005, Seite 14, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Artikel 4, Litera b, dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt,
    verursacht wurden.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat Leistungen nach Absatz eins, so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
  3. Absatz 3,Der Geschädigte ist nach Absatz eins, nicht zu entschädigen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird oder
    2. Ziffer 2
      der Schaden durch einen Unfall von in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt wird.