Absatz eins,Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
Bundespflegegeldgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,
BG
Paragraph 25 a
01.01.2014
30.06.2018
BPGG
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
22.04.2024
10008859
NOR40144597