Absatz einsSonstige Betriebsräume sind jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,
Paragraph 23,
01.01.2013