Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

Sonstige Betriebsräume

Paragraph 23,

  1. Absatz einsSonstige Betriebsräume sind jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.
  2. Absatz 2Sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen.
  3. Absatz 3Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, muß in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
  4. Absatz 4Sonstige Betriebsräume müssen erforderlichenfalls während der Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
  5. Absatz 5Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein.