Absatz einsArbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
- Ziffer 2die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
- Ziffer 3die Verwendung von Arbeitsstoffen,
- Ziffer 4die Gestaltung der Arbeitsplätze,
- Ziffer 5die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
- Ziffer 6die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
- Ziffer 7der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.