Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.12.2012

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Regelungsinhalt

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung der Österreichischen Tierärztekammer durch die ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Tierärztekammer sowie für die Wahl des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer durch die Delegiertenversammlung.