Absatz eins,Dem Finanzamt Wien 1/23 für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, obliegt:
- Ziffer einsfür Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, KStG 1988, ausgenommen Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, UGB,
- Litera adie Erhebung der Körperschaftsteuer,
- Litera bdie Erhebung der Umsatzsteuer und
- Litera cdie Erhebung der Stiftungseingangssteuer;
- Ziffer 2die Erhebung der von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten zu entrichtenden
- Litera aKapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988) und
- Litera bAbgabe von Zuwendungen;
- Ziffer 3die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraph 99, ff EStG 1988);
- Ziffer 4als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
- Ziffer 5die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte;
- Ziffer 6die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte.