Absatz einsDer Steuersatz ermäßigt sich für
- Strichaufzählungaußerordentliche Einkünfte (Absatz 5,),
- StrichaufzählungEinkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Absatz 6,), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen,
- StrichaufzählungEinkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (Paragraph 38,)
auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.