Absatz einsFür die Anteilsinhaber gilt Folgendes:
- Ziffer einsDer Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als erworben.
- Ziffer 2Zuzahlungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.
- Ziffer 3Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung eingeschränkt wird, gilt Ziffer eins, auch für Anteilsinhaber, die in einem in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz genannten Staat ansässig sind.
- Ziffer 4Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft auf Grund des Austausches eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 14, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag. Paragraph eins, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 5Werden ausländischen Anteilsinhabern eigene Aktien der übernehmenden Körperschaft gewährt, ist Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.