Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, bezeichneten Personen haften für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können. Paragraph 9, Absatz 2, gilt sinngemäß.