Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Text

Bestellungsvertrag

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Monopolverwaltung GmbH hat den gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen.
  2. Absatz 2,Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,) betrieben werden soll.
  3. Absatz 3,Schließt der im Absatz eins, bezeichnete Bewerber den ihm angebotenen Bestellungsvertrag nicht binnen einem Monat ab, so gilt seine Bewerbung als zurückgenommen. Der Besetzungsfall ist der Besetzungskommission neuerlich zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bewerber nicht fristgerecht das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt entrichtet.
  4. Absatz 4,Der Bestellungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Standort der Tabaktrafik;
    2. Ziffer 2
      den Wirksamkeitsbeginn der Bestellung;
    3. Ziffer 3
      ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist;
    4. Ziffer 4
      die Bewilligung des Betriebes von Tabakwarenautomaten an bestimmten Standorten außerhalb des Standortes der Tabaktrafik;
    5. Ziffer 5
      welche Kündigungsfrist der Tabaktrafikant einzuhalten hat;
    6. Ziffer 6
      welche Öffnungszeiten ein Tabakfachgeschäft einzuhalten hat; die Monopolverwaltung GmbH hat die Öffnungszeiten nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten festzulegen;
    7. Ziffer 7
      in Verbindung mit welchem Gewerbe eine Tabakverkaufsstelle zu führen ist.
  5. Absatz 5,Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Änderungen und Ergänzungen des Bestellungsvertrages durch Mitteilung an den Tabaktrafikanten verfügen, wenn diese im Monopolinteresse erforderlich sind und für den Tabaktrafikanten keine unzumutbare Belastung darstellen.