Absatz eins,Das Anbot eines Bewerbers um eine Tabaktrafik ist nicht zu berücksichtigen:
- Ziffer einswenn der Bewerber die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, samt Anpassungsprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,, nicht besitzt und sich ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bewirbt, bei dem kein Ausschließungsgrund nach Ziffer 2 bis 10 vorliegt;
- Ziffer 2wenn der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist;
- Ziffer 3wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit Tabakerzeugnissen zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
- Ziffer 4wenn der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit Tabakerzeugnissen zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
- Ziffer 5wenn der Bewerber um ein Tabakfachgeschäft ein Tabaktrafikant oder eine Person ist, die mit einem Tabaktrafikanten im gemeinsamen Haushalt lebt, und nicht die Erklärung vorliegt, daß im Falle der Annahme des gestellten Anbotes der mit dem Tabaktrafikanten abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist;
- Ziffer 6wenn der Bewerber kein zum Betrieb der Tabaktrafik geeignetes Lokal zur Verfügung hat;
- Ziffer 7wenn der Bewerber eine befriedigende Führung der Tabaktrafik nicht erwarten läßt; dies gilt insbesondere dann,
- Litera awenn über das Vermögen des Bewerbers bereits einmal der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder
- Litera bbereits einmal ein Bestellungsvertrag dem Bewerber gekündigt wurde, oder
- Litera cwenn der Bewerber nicht über die zur Aufnahme des Betriebes der Tabaktrafik erforderlichen Geldmittel verfügt, oder
- Litera dwenn der Bewerber nicht über eine entsprechende Ausbildung oder berufliche Eignung verfügt;
- Ziffer 8wenn
- Litera ader Bewerber oder
- Litera bein Angehöriger (Paragraph 31, Absatz 2,) des Bewerbers, mit welchem eine Haushaltsgemeinschaft besteht, oder
- Litera cein vom Bewerber rechtlich oder faktisch kontrolliertes Unternehmen
den Großhandel mit Tabakerzeugnissen ausübt; - Ziffer 9wenn der Bewerber um eine Tabakverkaufsstelle keine Berechtigung zur Ausübung eines der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Gewerbes an dem vorgesehenen Standort der Tabaktrafik innehat;
- Ziffer 10wenn die Bewerbung von den Ausschreibungsbedingungen abweicht;
- Ziffer 11wenn der Bewerber nicht die erfolgreiche Absolvierung des von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars nachweisen kann.