Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Tarif

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

 

 

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

7 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

15 Euro

Langstrecke

35 Euro.

  1. Absatz 2,Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.
  2. Absatz 3,Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 7 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40143660