Absatz eins,Die Steuer beträgt:
- Ziffer einsbei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:
- Litera a11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall mit einer Höchstlaufzeit von weniger als fünfzehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,
- Litera b4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,
- Ziffer 2bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes, bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,
- Ziffer 3bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
- Ziffer 4bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Absatz 2, bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes,
- Ziffer 5bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder Paragraph 18 i, des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes
- Strichaufzählung2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.
- Strichaufzählung4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.