Absatz einsZur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 8,) gilt folgendes:
- Ziffer einsIm Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Ziffer 2,, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Artikel 19, Absatz 2, Ziffer 2, geschuldeten Steuer erbracht wird.
- Ziffer 2Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer eins, sind folgende Angaben zu machen:
- Litera ader Name und die Anschrift des Lieferers,
- Litera bder Tag der Lieferung,
- Litera cdas Entgelt (Kaufpreis),
- Litera dder Tag der ersten Inbetriebnahme,
- Litera eder Kilometerstand am Tag der Lieferung,
- Litera fdie Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,
- Litera gder Verwendungszweck.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (Paragraph 30 a, Absatz 9 a, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung. - Ziffer 3Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 2, sind folgende Angaben zu machen:
- Litera ader Name und die Anschrift des Lieferers,
- Litera bder Tag der Lieferung,
- Litera cdas Entgelt (Kaufpreis),
- Litera dder Tag der ersten Inbetriebnahme,
- Litera edie Fahrzeuglänge,
- Litera fdie Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
- Litera gder Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,
- Litera hder Verwendungszweck.
- Ziffer 4Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 3, sind folgende Angaben zu machen:
- Litera ader Name und die Anschrift des Lieferers,
- Litera bder Tag der Lieferung,
- Litera cdas Entgelt (Kaufpreis),
- Litera dder Tag der ersten Inbetriebnahme,
- Litera edie Starthöchstmasse,
- Litera fdie Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
- Litera gder Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,
- Litera hder Verwendungszweck.
Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, vorliegen.