Umsatzsteuergesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
Paragraph 19,
15.12.2012
31.12.2016
Bezugszeitraum: Absatz eins, zweiter Satz und Absatz eins e, ab 1.1.2012 vergleiche Paragraph 28, Absatz 37,
Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in Paragraph 3 a, Absatz 11 a, genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.
Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.