Absatz einsWerbung für Arzneimittel darf nur für
- Ziffer einszugelassene Arzneispezialitäten,
- Ziffer 2registrierte traditionelle pflanzliche und registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten,
- Ziffer 3registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,
- Ziffer 4Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung zum Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, und
- Ziffer 5Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
betrieben werden.